Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 12. März 1999

www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/370/de

https://narodne-novine.nn.hr/clanci/medunarodni/1999_07_8_160.html

In der letzten Ausgabe der Libra (Nr. 48) wurden zwei Texte veröffentlicht denen zu entnehmen ist, dass beim Bau eines Hauses in Kroatien diverse Steuern bezahlt werden müssen. Lebt der Eigentümer in der Schweiz, muss er hier nochmals Steuern für das gleiche Haus bezahlen, trotz dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der hier massgebende Eigenmietwert als Kategorie existiert in Kroatien nicht, wird jedoch nach den Mieten in der Schweiz berechnet – also einer Summe, die in Kroatien nie erreicht werden könnte. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung haben wir diese beiden Texte samt unseren Fragen zukommen lassen. Anbei deren Kommentar und Antworten, die auch mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen angeschaut wurden:

Der beiliegende Text weist gravierende Fehler auf. Einkünfte aus Liegenschaften im Ausland werden in der Schweiz nicht besteuert. Wer in der Schweiz lebt, muss aber das hier erzielte Einkommen zum Steuersatz des gesamten weltweiten Einkommens versteuern. Die Liegenschaften im Ausland werden deshalb nur zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen. Das war schon vor der Inkraftsetzung des Gesetzes über die direkte Bundeessteuer im letzten Jahrhundert so. Es gilt auch für Schweizer, die Liegenschaften im Ausland besitzen. Vgl. Gesetz über die direkte Bundessteuer, Artikel 3 Absatz 1: Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.

Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer hält zudem folgendes fest: Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Das heisst, der anwendbare Steuersatz hat dem gesamten weltweiten Einkommen zu entsprechen. Andernfalls wäre jemand steuerlich bevorzugt, wenn er seine Liegenschaft im Ausland hat und nicht in der Schweiz.

Unsere Fragen:

  1. Viele Kroaten, die in der Schweiz leben und arbeiten, bauen sich ein Haus in Kroatien. Meistens planen sie, nach ihrer Pensionierung dort zu wohnen. Solange sie aber in der Schweiz sind, beziehen sie keine Einkünfte aus diesem Haus, das oft nicht einmal fertig gestellt ist. Das «Abkommen…» (Art. 6, Abs. 1) ermöglicht zwar, dass «Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichen Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden können.» Wieso werden jedoch in der Schweiz imaginäre Einkünfte besteuert, also Einnahmen, die gar nicht existieren?

Diese Einkünfte werden in der Schweiz nicht besteuert.

  1. Wie wird sichergestellt, dass ein Haus, das in Kroatien bereits besteuert wurde, nicht nochmals in der Schweiz nach Art. 22, Abs. 1 besteuert wird?

Siehe oben. Es erfolgt keine Besteuerung in der Schweiz.

Beispiel eines Schweizers mit einer Liegenschaft in Kroatien:

Steuerbares Einkommen Schweiz: 90’000 CHF

Eigenmietwert Liegenschaft Kroatien: 10’000 CHF (Annahme)

Das gesamte weltweite Einkommen beträgt demnach 100’000 CHF, davon steuerbar 90’000 CHF in der Schweiz.

Der in der Schweiz ansässige Kroate oder Schweizer versteuert in der Schweiz 90’000 CHF aber zum Steuersatz, der sich bei 100’000 CHF ergeben würde.

Kroatien kann 10’000 CHF Ertrag aus der Liegenschaft besteuern. Wenn Kroatien auch progressive Tarife kennt, sollte Kroatien die Steuer auf den 10’000 CHF zum Satz des Gesamteinkommens von 100’000 CHF festsetzten.

Gleiches gilt für das Vermögen. Der Wert der Liegenschaft wird in der Schweiz nur zur Satzbestimmung herangezogen. Besteuert wird in der Schweiz nur das Vermögen ohne den Wert der Liegenschaft im Ausland. Trotzdem ist es Pflicht, das Vermögen im Ausland zu deklarieren. Weil allfällige Sozialleistungen nicht an Personen ausbezahlt werden, sofern sie über Vermögen verfügen, auch wenn dies im Ausland z.B. in einer Liegenschaft gebunden ist.

  1. Was genau ist «das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen» gemäss Art. 23, Abs. 2 lit. a des Abkommens?

Dies betrifft alle Einkünfte und Vermögenswerte, die in der Schweiz steuerpflichtig sind (und in Kroatien nicht besteuert werden), auf die der globale Steuersatz angewendet wird. Art. 23 Abs. 2 lit. a sieht daher den Grundsatz der Befreiung mit Anwendung des Globalsatzes vor.

  1. Als Einkommen aus einem Haus in Kroatien wird der sogenannte Eigenmietwert geschätzt, der in Kroatien als Kategorie unbekannt ist. Wäre das Haus tatsächlich vermietet, würde der Mietwert den lokalen Verhältnissen auf dem kroatischen Markt entsprechen. Der Eigenmietwert wird jedoch nach Schweizer Miet-Massstäben berechnet, der unrealistisch hoch eingeschätzt wird, verglichen mit dem wirklichen Miet-Niveau in Kroatien. Wie kommentieren Sie das?

Wenn ein Haus nicht bewohnbar ist, gibt es auch keinen Eigenmietwert. Der Eigenmietwert wird bei bewohnbaren Liegenschaften geschätzt. Wie auch bei Liegenschaften in der Schweiz wird der Wert massvoll angesetzt. Er dient nur der Steuersatzbestimmung und nicht der Besteuerung des Ertrags der Liegenschaft. Scheint der Eigenmietwert dem Steuerpflichtigen zu hoch, kann er dagegen Einsprache erheben.

  1. Was muss bei der Anwendung des Abkommens in der Schweiz geändert werden, damit die Kroaten nicht zu Unrecht doppelt besteuert werden?

Es muss nichts geändert werden. Es geht zudem nicht nur um Kroaten, sondern auch um alle Schweizer, die ein Haus in Kroatien (bzw. im Ausland) besitzen. Es gibt keine Doppelbesteuerung bei Liegenschaften im Ausland.

Quelle: Libra 49