Schweizer Staatsbürgerschaft

Die Schweiz ist ein Land mit 8,6 Millionen Einwohnern, von denen 6,7 Millionen Bürger sind. In den letzten Jahren hat die Zahl der Schweizer Bürger spürbar zugenommen.

*Quelle: Bundesamt für Statistik, 2019

Der Prozess, Schweizer Staatsbürger zu werden, ist trotz der drastischen Änderungen im Staatsbürgerschaftsrecht, die in den letzten 30 Jahren stattgefunden haben, nicht einfach. Die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft kann auf drei Arten erreicht werden: durch Geburt, Heirat oder Einbürgerung.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erlaubt den Bürgern die doppelte Staatsbürgerschaft, so dass eine Person nicht auf ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft verzichten muss, es sei denn, dies wird von ihrem Heimatland verlangt.

Bedingungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft

Der Einbürgerungsprozess variiert von Kanton zu Kanton sowie von Gemeinde zu Gemeinde. Beispielsweise kann der Antragsteller an einigen Stellen aufgefordert werden, eine mündliche oder schriftliche Prüfung abzulegen, während an anderen Stellen eine Abstimmung zur Annahme des Antrags durchgeführt werden kann. Die Dauer des Verfahrens hängt auch vom Wohnort der Person ab.

Trotz der Unterschiede, die sich während des Prozesses ergeben können, sind mehrere Bedingungen erforderlich, die auf nationaler Ebene gleich sind, um die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erhalten:

  • Die Person muss vor dem Antrag mindestens 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, davon mindestens 3 Jahre innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem Antrag
  • Bei Kindern zwischen 8 und 18 Jahren werden die Aufenthaltsjahre zweimal gezählt (z. Bsp. ein Kind, das im Alter von 8 Jahren in die Schweiz zieht, kann bereits mit 13 Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten)
  • Die Person muss die Landessprache mindestens auf der Ebene B1 gesprochen und A2 geschrieben kennen
  • Die Person muss vor der Beantragung eine C-Aufenthaltserlaubnis haben
  • Die Person darf kein Nutzer von Sozialleistungen sein
  • Die Person darf nicht bestraft werden.

Das Verfahren zur Beantragung der Staatsbürgerschaft

Das Antragsverfahren, die Gebühren sowie die Dauer der Antragsbearbeitung unterscheiden sich in allen Kantonen und Gemeinden. Normalerweise dauert der Prozess mehr als ein Jahr und der Preis kann 1000 CHF überschreiten (da der Prozess mehrere Regierungsebenen durchläuft).

Der Anfrage muss Folgendes beigefügt sein:

  • Antragsformular (erhältlich über die kantonale Einbürgerungsbehörden)
  • Nachweis der Aufenthaltserlaubnis C
  • Nachweis der Sprachkenntnisse einer in der Schweiz registrierten Sprachschule
  • Zusätzliche Dokumente je nach Kanton oder Gemeinde.

Anträge werden in erster Linie auf Bundesebene vom Staatssekretariat für Migration geprüft. Wenn der Antrag alle Bedingungen erfüllt, wird er an den entsprechenden Kanton oder die Gemeinde gesendet, wo der Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und über den weiteren Prozess informiert wird.

Der Prozess ist auf kantonaler und kommunaler Ebene je nach Wohnort der Person sehr unterschiedlich. In einigen Gemeinden ist es beispielsweise erforderlich, eine mündliche oder schriftliche Prüfung abzulegen, um die Staatsbürgerschaft zu erhalten, und in anderen stimmen Mitglieder der Gemeindeversammlung über die Erlangung der Staatsbürgerschaft ab.

Wenden Sie sich am besten an Ihre kantonalen Behörden, um den korrekten Ablauf zu erfahren.

Preise für die Erlangung der Staatsbürgerschaft

Die Prozesspreise variieren je nach Wohnort der Person und werden auf allen Verwaltungsebenen des Prozesses gezahlt:

Staatsebene: CHF 100 für eine Person, CHF 150 für ein Ehepaar, CHF 50 für ein Kind
Kantonsniveau: bis zu 2.000 CHF pro Person (je nach Kanton)
Gemeindeebene: 500–1000 CHF pro Person (je nach Kanton)

Zusätzlich zu diesen Kosten müssen mögliche Verwaltungskosten wie das Extrahieren von Dokumenten oder das Ablegen einer Fremdsprachenprüfung berücksichtigt werden.

Die Kosten für die Beantragung der Staatsbürgerschaft durch Heirat betragen 900 CHF und werden auf staatlicher Ebene gezahlt. Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig, aber Antragsteller haben das Recht, abgelehnte Anträge zu beanstanden, im Gegensatz zu Antragstellern für das Standard-Einbürgerungsverfahren.

Die Kosten für Staatsbürgerschaftsanträge für Einwanderer der dritten Generation betragen CHF 500 für Erwachsene und CHF 250 für Kinder.

Der Standardprozess zur Erlangung der Staatsbürgerschaft

Eine Person kann die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt, beginnend mit den wichtigsten – es ist notwendig, 10 Jahre ohne Unterbrechung in der Schweiz zu bleiben. Jeder, der die Aufenthaltsbedingungen erfüllt und eine C-Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sich bewerben.

Für Kinder von 8 bis 18 Jahren werden die Aufenthaltsjahre in der Schweiz zweimal gezählt. Dies bedeutet, dass sie nach nur 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz die Staatsbürgerschaft beantragen können, wenn sie andere Bedingungen erfüllen.

Paare, die einen gemeinsamen Aufenthalt beantragen, müssen alle Bedingungen separat erfüllen. DH, beide müssen 10 Jahre ohne Unterbrechung in der Schweiz bleiben. Wenn jedoch eine Person des Paares vor der Heirat Staatsbürger wird, hat ihr Partner Anspruch auf ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren, DH er kann den Antrag nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und 3 Jahren Ehe einreichen.

Für alle weitere Informationen ist es am besten, sich an die kantonale Einbürgerungsstelle zu wenden und Informationen direkt von ihnen zu sammeln. Alle Adressen von Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden finden Sie unter folgendem Link.

Vereinfachter Prozess der Erlangung der Staatsbürgerschaft

Ausländische Bürger, die mit Schweizer Staatsbürgern verheiratet sind, oder Kindern eines Schweizer Elter, die keine Staatsbürgerschaft besitzen, wird eine vereinfachte Einbürgerung gewährt.

Einbürgerung aufgrund der Ehe

Personen, die sich im Prozess der vereinfachten Einbürgerung befinden, haben das Recht, nach 5 oder 6 Jahren Ehe und Zusammenleben eine schnelle Staatsbürgerschaft zu beantragen. Ein Antrag auf eheliche Staatsbürgerschaft kann in den folgenden zwei Situationen gestellt werden:

  • Die Person ist seit mindestens 3 Jahren mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet und hat mindestens 5 Jahre in der Schweiz gewohnt, einschließlich eines Jahres vor der Bewerbung
  • Die Person ist seit mindestens 6 Jahren mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet und hat in den letzten 6 Jahren mindestens dreimal, jeweils mindestens 5 Tage, in der Schweiz gewohnt.

Personen, die diesen Antrag stellen, müssen gut integriert sein, sich an das Gesetz halten und dürfen die äußere oder innere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Es ist auch wichtig, dass eine Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektiert, am öffentlichen Leben teilnimmt oder ein Bildungs- oder Ausbildungsprogramm abschließt und ihre Familienmitglieder zur Integration ermutigt. Darüber hinaus muss die Person:

  • Enge Beziehungen zur Schweiz haben
  • In der Lage sein, jeden Tag in der Landessprache zu kommunizieren
  • Grundkenntnisse über die geografischen, historischen, politischen und sozialen Merkmale der Schweiz haben
  • Kontakte zu den Schweizern pflegen.

Im vereinfachten Einbürgerungsprozess haben die Kantone und Gemeinden keine zusätzlichen Anforderungen an die Antragsteller, behalten sich jedoch das Recht vor, Berufung einzulegen.

Einbürgerung von Kindern

Kinder unter 22 Jahren können die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre, einschließlich eines Jahres vor der Bewerbung, in der Schweiz gewohnt haben. Ein unehelich geborenes Kind, dessen Vater Schweizer ist, kann vor dem 22. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn der Vater ihn als seinen eigenen anerkannt hat. In diesem Fall muss das Kind eng mit dem Land verbunden sein.

Einwanderer der dritten Generation können auch eine vereinfachte Einbürgerung beantragen. Um sich zu bewerben, müssen sie in der Schweiz geboren sein, zwischen 9 und 25 Jahre alt sein, eine C-Aufenthaltserlaubnis besitzen und mindestens 5 Jahre reguläre Schulbildung in der Schweiz besucht haben. Darüber hinaus müssen ihre Eltern mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, und mindestens ein Großelter muss Schweizer sein oder eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Nützliche Quellen

Autorin: Martina Baričević