Touristenaufenthalt in der Schweiz

Die Regeln für den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz hängen davon ab, ob die Ausländer Staatsangehörige der Europäischen Union, der EFTA oder Drittstaatsangehörige sind. Bürger der Europäischen Union und der EFTA-Staaten haben das Recht, sich im Rahmen des am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommens über den freien Personenverkehr in der Schweiz aufzuhalten.

Alle Staatsangehörigen der EU-28-Mitgliedstaaten haben das Recht, innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage in der Schweiz zu bleiben. Für solche Kurzaufenthalte ist keine Registrierung erforderlich.

Für Kurzaufenthalte müssen Drittstaatsangehörige ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen haben, das für touristische Zwecke, für Besuche bei Verwandten und Freunden, für Sprachkurse, für die Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen und ähnliche Bedürfnisse ausgestellt wurde.

Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen muss dem Migrationsamt des Kantons des Kantons, in dem Sie bleiben möchten, gemeldet werden. Dabei unterscheiden wir verschiedene Arten von Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Herkunftsland der Person abhängen. Für Bürger der Mitgliedstaaten der EU und EFTA gibt es:

  • B EU / EFTA-Lizenz (Ausländer)
  • C EU / EFTA-Genehmigung (länger ansässige Ausländer)
  • Ci EU / EFTA-Lizenz (beschäftigte Ausländer, die ein Gehalt erhalten)
  • G EU / EFTA-Lizenz (Grenzgänger)
  • L EU / EFTA-Genehmigung (Kurzaufenthalt)

Alle Aufenthaltsgenehmigungen sind durch jährliche Quoten begrenzt und variieren je nach Herkunftsland des Ausländers und dem Kanton, in dem die Person wohnen möchte. Weitere Informationen zu allen Aufenthaltsgenehmigungen sowie deren Quoten und Bedingungen finden Sie auf der Website des Schweizerischen Staatssekretariats für Migration.

Für Drittstaatsangehörige gibt es 5 verschiedene Genehmigungen:

  • Ci-Erlaubnis (für Mitarbeiter, die ein Gehalt erhalten)
  • F-Erlaubnis (vorübergehend aufgenommene Ausländer)
  • G-Erlaubnis (Grenzgänger)
  • N Genehmigungen (Asylsuchende)
  • S Erlaubnis (für Personen, die Schutz suchen).

Weitere Informationen zu diesen Genehmigungen und ihren Quoten finden Sie unter folgendem Link: Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige.