Touristischer Aufenthalt in Kroatien

Ein (kurzfristiger) touristischer Aufenthalt in Kroatien ist für alle ausländischen Staatsbürger bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen auf der Grundlage eines Visums oder ohne Visum möglich.

Kurzfristige Aufenthalte müssen nicht gemeldet werden von:

  • Bürger der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Konföderation, die das Sozialsystem nicht belasten
  • Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Konföderation sind, die einen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft begleiten oder diesem beitreten und keine Belastung für das Sozialversicherungssystem darstellen
  • Staatsbürger der EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Konföderation, die Familienangehörige von Staatsbürgern der Republik Kroatien sind.

Alle Ausländer, die als Touristen in der Republik Kroatien bleiben möchten, müssen über einen gültigen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) verfügen. Andere Bürger, die in den oben genannten Einträgen nicht aufgeführt sind, sind verpflichtet, der für den Wohnort des Ausländers zuständigen Polizeiverwaltung oder Polizeistation einen kurzfristigen Aufenthalt zu melden, der auch elektronisch erfolgen kann.

Staatsbürger der EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Konföderation können sich bei ihrer Einreise länger als drei Monate in Kroatien aufhalten:

  • zum Zwecke der Arbeit, als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als abgeordneter Arbeitnehmer
  • für andere Zwecke, wenn sie krankenversichert sind und über ausreichende Mittel verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu unterstützen, um das Sozialsystem nicht zu belasten
  • zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung. Darüber hinaus sind sie ausreichend krankenversichert und beweisen in einer Erklärung, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu unterstützen, damit sie das Sozialsystem nicht belasten
  • zum Zwecke der Familienzusammenführung als Familienmitglied, das mit einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Konföderation zusammenarbeitet und die oben genannten Bedingungen erfüllt.

Staatsbürger der EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Konföderation, die länger als drei Monate in der Republik Kroatien bleiben möchten, sind verpflichtet, ihren vorübergehenden Aufenthalt entsprechend ihrem Wohnort der zuständigen Polizeiverwaltung oder Polizeistation zu melden.

Die Registrierung eines vorübergehenden Aufenthalts kann nicht über eine diplomatische Vertretung oder ein Konsulat der Republik Kroatien erfolgen. Alle zusätzlichen Informationen finden Sie auf der Website des Zentralstaatsportals der Regierung der Republik Kroatien.