Aufenthalts – und Arbeitserlaubnis
Die Arbeit von ausländischen Mitarbeitern in Kroatien wird durch das Ausländergesetz, das Gesetz über Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ihre Familienangehörigen, das Arbeitsgesetz der Republik Kroatien und verwandte Statuten geregelt.
Bürger der Mitgliedstaaten des EWR und deren Familienangehörige und Bürger der Schweiz sowie deren Familienangehörige haben die gleichen Rechte wie die Bürger der Republik Kroatien und haben das Recht, in Kroatien zu arbeiten bis 3 Monate ohne Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Monaten müssen sie einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Arbeit melden.
In Kroatien ist es möglich, ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder Arbeitsbescheinigung zu arbeiten, wenn der ausländische Arbeitnehmer hat das Folgende:
- ständiger Wohnsitz
- Asyl, subsidiärer oder vorübergehender internationaler Schutz oder Antragsteller dafür
- vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem kroatischen Staatsbürger, einem Ausländer mit ständigem Wohnsitz, einem Asylbewerber und einem Ausländer, dem ein subsidiärer oder vorübergehender Schutz gewährt wurde
- vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen
- autonomer Wohnsitz
- den Status eines Vollzeitschülers oder -studenten bei der Ausführung von Aufgaben durch autorisierte Vermittler, ohne ein Arbeitsverhältnis aufzubauen
vorübergehender Aufenthalt zum Zweck des Studiums als Vollzeitstudent, wenn der Ausländer arbeitet und nicht länger als 20 Stunden pro Woche selbstständig ist - vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 64 des Ausländergesetzes oder
- vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem Forscher gemäß Artikel 64 des Ausländergesetzes.
Drittstaatsangehörige in Kroatien dürfen auf der Grundlage einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder einer Arbeitsantragsbescheinigung nur für Stellen arbeiten, für die sie ausgestellt wurden, und bei dem Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis hergestellt wurde. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage jährlicher Quoten erteilt, die auf der Website des Innenministeriums der Republik Kroatien zu finden sind. Alle Drittstaatsangehörigen, die die Bedingungen für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Kroatien erfüllen, müssen dem Antrag auf Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis Folgendes beifügen:
- Arbeitsvertrag, schriftliche Bestätigung des abgeschlossenen Vertrages oder entsprechender Arbeitsnachweis
- Nachweis der erworbenen Bildungsqualifikation und -kompetenz
- Nachweis der Registrierung eines Unternehmens, einer Branche, eines Handels, einer Vereinigung oder einer Institution in der Republik Kroatien.
Ein Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis kann von einem Drittstaatsangehörigen oder seinem zukünftigen Arbeitgeber gestellt werden. Der Drittstaatsangehörige kann sich persönlich bei einer diplomatischen Vertretung, einem Konsulat oder einer Polizeistation bewerben.
Das neue Ausländergesetz vom November 2020 brachte eine wesentliche Änderung mit sich. Bevorzugt werden kroatische Staatsbürger, die Arbeit suchen. Um eine Belegschaft zu finden, muss der Arbeitgeber zunächst in Zusammenarbeit mit dem kroatischen Arbeitsamt einen Arbeitsmarkttest durchführen. Falls es in Kroatien keine Arbeitslosen gibt, die die Arbeitsanforderungen erfüllen, kann der Antrag an das Innenministerium gerichtet werden, das die kroatische Arbeitsverwaltung um eine Stellungnahme bittet. Ausnahmen von diesem Test sind Defizitberufe, insbesondere Berufe, die während der touristischen Sommersaison gefragt sind.
Autorin: Martina Baričević