Wenn jemand in der Schweiz die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt und z.B. als Pensionär längere Zeit während des Jahres in Kroatien teils am Wohnsitz und teils am Meer verbringt, muss auch er den kroatischen Wohnsitz abmelden?
Das Aufenthaltsgesetz definiert, dass eine Person ausserhalb Kroatien lebt, wenn sie sich im Ausland länger als ein Jahr aufhält. Dies auch im Fall wenn sie vorübergehend in Kroatien weilt, dieser Aufenthalt insgesamt jedoch nicht länger als drei Monate dauert.
Die Person hingegen, die länger als insgesamt drei Monate pro Jahr in der Republik Kroatien lebt, wird gemäss Gesetz somit nicht als im Ausland lebend betrachtet und muss folglich weder den Wohnsitz abmelden noch vorsichtshalber einen Aufenthalt im Ausland anmelden.
Wie wird bewiesen, dass sich jemand länger als drei Monate in Kroatien aufgehalten hat?
Das Gesetzt schreibt nicht vor, welche Beweismethoden als Nachweis der Aufenthaltslänge in Kroatien akzeptiert werden. Somit kann das zuständige Organ die Aufenthaltsdauer mit allen üblichen Methoden kontrollieren (Kontrolle zu Hause und Ähnliches).
Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Kroatien und der Schweiz. Wenn eine Person den Wohnsitz in der Schweiz hat und sich in Kroatien nicht abmeldet, ist es möglich, dass sie die Einnahmen aus der Schweiz auch in Kroatien versteuern muss?
Gemäss der kroatischen Verfassung geht eine internationale Vereinbarung dem Gesetz vor. Deshalb wendet man die Bestimmungen des schweizerisch-kroatischen Abkommens an. Der Art. 4 Abs. 2 des Abkommens reguliert den Fall, wenn ein Steuerzahler den Wohnsitz in beiden Ländern besitzt (sogenannter Resident).
Wenn gemäss Bestimmungen eine natürliche Person Resident in beiden Staaten ist, dann wird ihr Status wie folgt bestimmt:
Sie ist Resident desjenigen Staates, in welchem sie ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat sie den Wohnsitz in beiden Staaten, dann ist sie Resident desjenigen Staates, zu welchem sie engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen hat, d.h. dort, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.
Wenn nicht festgestellt werden kann, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist oder sie in keinem Staat den ständigen Wohnsitz hat, dann wird angenommen, dass sie Resident desjenigen Staates ist, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die Person den gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem Staat hat, dann wird angenommen, dass sie Resident desjenigen Staates ist, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt.
Wenn die Person beide Staatsbürgerschaften besitzt oder keine der beiden, dann werden die zuständigen Staatsorgane diese Frage mit einer Vereinbarung beantworten.
Die Bestimmungen des Abkommens schliessen folglich ausdrücklich die Möglichkeit der Doppelbesteuerung aus, wenn die Person den Wohnsitz in beiden Staaten behält. Dieses Abkommen reguliert vor allem die Einkommens-, Gewinn- und Immobilienbesteuerung.
Text: Vesna Polić Foglar
Übersetzung: Stjepan Drozdek