Unter dem Begriff Doppelbesteuerung versteht man das gleichzeitige Bezahlen von Steuern in zwei Staaten, und dies bedeutet für den Steuerzahler eine wesentlich grössere Last. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Doppelbesteuerung entstehen kann. Angesichts der folgenreichen Schäden für den Steuerzahler, aber auch für die komplette Wirtschaft, wurden bilaterale Verträge für die Vermeidung der Doppelbesteuerung erstellt. Das Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Kroatien und der Schweiz ist seit dem 1. Januar 2000 gültig.

Das Abkommen findet Anwendung auf Residenten des eines oder der beiden Staaten. Durch diesen Vertrag wird grundsätzlich die Vermeidung der doppelten Besteuerung des Einkommens (einer natürlichen Person), des Gewinns (Einkommen einer juristischen Person) und des Vermögens geregelt. Neben den Hauptbestimmungen des Abkommens gibt es noch Bestimmungen in Bezug auf den Austausch von Informationen. Die federführenden Ämter der beiden Vertragsstaaten sind verpflichtet, erforderliche Informationen für die Vertragsausführung auszutauschen.

Der Informationsaustausch, welcher in diesem Vertrag festgesetzt ist, muss vom automatischen Informationsaustausch, welcher in der EU-Direktive über die administrative Zusammenarbeit im Bereich der Steuer festgehalten ist (im Text über den automatischen Informationsaustausch detaillierter erklärt), unterschieden werden. Der im Vertrag festgehaltene Informationsaustausch kann automatisch, selbstinitiativ oder, was am häufigsten vorkommt, vom anderen Vertragspartner verlangt werden. Bei einem vom Vertragsstaat geforderten Informationsaustausch werden meistens Informationen über Steuergesetzen oder den Steuerpflichtigen verlangt. In Bezug auf den Informationsaustausch ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Finanz- und Bankinstitutionen ausgedehnt. Das bedeutet, dass auch Informationen über Bankkonten ausgetauscht werden können. Natürlich kann der Austausch von manchen Infor mationen auch abgelehnt werden. Jedoch gilt dies nur, wenn die Grenzen des vereinbarten Austausches überschritten werden. So hat die Schweiz, aufgrund des Bankengeheimnisses, nie Bankkonteninformationen weitergegeben, ausser bei Straftaten. Das Abkommen sieht auch die Beilegung von Streitigkeiten vor, die vorkommen könnten, z.B. wenn ein Resident der Meinung ist, dass zur Doppelbesteuerung doch gekommen ist.

Da der Vertrag komplex ist, ist dieser Beitrag auf die Artikel begrenzt, welche sich auf die Besteuerung natürlicher Personen beziehen.

Damit der Vertrag korrekt angewandt werden kann, respektive um festzustellen, wo ein bestimmter Resident besteuert werden soll, muss die Steueransässigkeit eindeutig festgelegt werden.

Der Steuersitz von natürlichen Personen definiert, in welchem Land eine Person verpflichtet ist, ihr gesamtes Einkommen zu melden. Artikel 4 des Abkommens klärt den Begriff Resident eines Vertragsstaats.

Erläutern wir das in einem Beispiel: Marko, ein Kroate, arbeitet in der Schweiz und ist als Arzt in einem Krankenhaus angestellt. Sein Status wird durch Artikel 15 des Abkommens geregelt, was nichtselbstständige Arbeit regelt. Falls er sich mehr als 183 Tage im Jahr in der Schweiz aufhält und falls ihm das Krankenhaus in der Schweiz das Einkommen zahlt, dann ist er ein Steueransässiger in der Schweiz. In gleicher Weise bestimmt die Steueransässigkeit in Artikel 16 die Abfindung von Direktoren, in Artikel 18 die Renten und in Artikel 19 das Einkommen durch Arbeit im öffentlichen Dienst.

Marko hat sich vor seiner Ausreise aus Kroatien aus dem Steuerzahlerregister nicht abmelden müssen, da er gar nicht im Register eingetragen war. Das Krankenhaus, in dem er gearbeitet hatte, war verpflichtet seine Steuern zu zahlen. Obwohl Marko während seiner Tätigkeit in der Schweiz ein Steueransässiger der Schweiz ist, bedeutet dies nicht, dass er vielleicht nicht verpflichtet ist Steuern auch in Kroatien zu zahlen. In Kroatien muss man nicht alle seine Einkünfte melden. Wenn Marko beispielsweise sein Haus in Zagreb, während seines Aufenthalts in der Schweiz, vermietet, dann ist er laut Artikel 6 wegen Einkünften aus Vermietungen in Kroatien steuerpflichtig. Für die kroatische Steuerbehörde ist Marko während seiner Tätigkeit in der Schweiz kein Steueransässiger, jedoch hat er ein steuerpflichtiges Einkommen, welches aus seinem Eigentum in Kroatien erwirtschaftet wird.

Wenn Marko, zum Beispiel, nach Renteneintritt nach Zagreb zieht und sich mehr als 183 Tage in Kroatien aufhält, wird er in Kroatien steuerpflichtig und zahlt somit in Kroatien Steuern auf seine Rente. Steueransässige, welche Renten aus dem Ausland beziehen, müssen sich bei Rückkehr nach Kroatien in das Steuerpflichtigen-Register eintragen.

Vertraglich reguliert sind Dividendensätze, Zinsen und Lizenzgebühren, welche der Ansässige des jeweiligen Landes an den Ansässiges des anderen Landes zahlt.

Vertraglich geregelt sind Einkünfte aus Immobilien, Gewinne aus Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, Einkünfte, welche Künstler und Sportler erzielen, Renten (unter Rente werden Renten aus der I. und II. Säule verstanden, also Renten, welche auf der Solidarität der Generationen aufbauen und Versorgungsrücklagen aus verpflichtenden Pensionsfonds), erzieltes Einkommen aus dem öffentlichen Dienst, Einkommen aus professionellen oder anderen selbstständigen Tätigkeiten, unselbständigen Tätigkeiten, Abfindungen für Direktoren und Studentenstipendien. Alle anderen Einkommen, ungeachtet ihrer Herkunft, besteuert man dort, wo ihr Empfänger seinen Steuersitz hat. Das bedeutet, wenn Marko während seiner Zeit in der Schweiz Einkommen aus den freiwilligen Einlagen (III. Säule) des Kroatischen Fonds hatte, dann ist dieses Einkommen in der Schweiz zu versteuern. Wenn er Einkünfte aus den freiwilligen Einlagen (III. Säule) des Kroatischen Fonds während seines Ruhestandes und Lebens in Zagreb hatte, dann ist das Einkommen in Kroatien zu versteuern.

In Artikel 23 des Abkommens ist aufgeführt, wie eine doppelte Versteuerung zu vermeiden ist. Für Einkünfte und Vermögen von Kroaten, welche schon in der Schweiz besteuert wurden, und welche gleichzeitig Ansässige in Kroatien sind, wird der in der Schweiz bezahlte Steuerbetrag abgezogen. Wenn Marko beispielsweise während seines Ruhestands nach Zagreb zieht, wo er einen neuen Wohnsitz anmeldet und steuerpflichtig in Kroatien wird, erhält er somit Zinsen auf Depositeneinlagen in der Schweiz. Die Bank in der Schweiz hat (laut Vertrag) 5% Steuern gezahlt und den Nettobetrag auf Markos Konto in Zagreb überwiesen. Marko ist verpflichtet, der Steuerbehörde seine Einkünfte und die Einkünfte aus Zinsen zu melden. Für die gezahlten Steuern in der Schweiz wird seine Steuerverpflichtung gemindert. Auf dem INO-DOH Formular gibt man Auskunft darüber, wie gross die erzielten Einkünfte im Ausland waren und wie viel Steuern man im Ausland im Vorjahr gezahlt hat. Die erste Anmeldungspflicht ist der 31. Januar 2018.

Der Sinn und Zweck des Abkommens über die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, dass betroffene Staatsansässige nicht doppelt besteuert werden, sondern dass die Steueransässigkeit geregelt wird und damit entsprechend auch die Steuerpflicht. Die Doppelbesteuerung ist ein äusserst komplexer Sachverhalt und deshalb kommt es zu Verträgen für die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Mit diesen wird geregelt, auf welche Steuern Bezug genommen werden soll und auf welche Weise man die Doppelbesteuerung umgehen kann.

Text: Meri Maričić

Übersetzung: Marina Benić