Die Regeln, welche die Pflicht der Krankenversicherung für Rentner eines oder mehrerer Staaten bestimmen, sind sehr klar und einfach. Was in Betracht zu ziehen ist, aus welchen Staaten ein Rentner seine Renten bezieht und in welchem Staat er zu leben beabsichtigt, genauer, wo sich sein Zentrum der Lebensinteressen befindet. Als einfachstes Beispiel können wir hier die Regel für eine Person, die nur eine Rente bezieht und in einem anderen Staat wohnt, anführen. Ein Rentner mit Wohnsitz in einem Staat, von dem er keine Rente bezieht, kann den vollen Gesundheitsschutz in Einklang mit den Vorschriften dieses Staates nutzen, als wäre er in diesem Staat versichert, alles zu Lasten des Mitgliedsstaates, von dem er seine Rente bezieht. So kann ein Bürger, der nur eine schweizerische Rente bezieht, aber in Kroatien lebt, unter gleichen Umständen und Bedingungen den Gesundheitsschutz in Kroatien geniessen wie kroatische Versicherte, aber zu Lasten der schweizerischen Krankenversicherung. Falls ein Bürger eine Rente aus mehreren Staaten bezieht, so werden die Kosten von der Krankenversicherung desjenigen Staates, in dem dieser Rentner die meiste Beitragszeit erworben hat, getragen.

Im Falle von mehreren Renten, falls eine dieser Renten von dem Staat bezogen wird, in dem der Rentner lebt, wird die Krankenversicherung aufgrund dieser Rente abgeschlossen. In der Praxis bedeutet dies, dass jemand, der eine schweizerische und eine kroatischen Rente bezieht und beschliesst, in Kroatien zu leben, das Recht auf Krankenversicherung auf Grundlage seiner kroatischen Rente erwirbt. Wie schon zuvor angemerkt, kann eine Person nur in einem Staat krankenversichert sein, so dass aufgrund der kroati schen Rente in diesem Falle die Aufhebung der schweizerischen Krankenversicherung eine der Bedingungen ist.

Seit die europäischen Verordnungen für diesen Bereich angewendet werden, gab es Unklarheiten betreffend die Versicherungspflicht von Personen, die schweizerische Renten beziehen und in Kroatien leben, denn man nahm an, diese könnten wählen ob sie weiterhin bei ihrer schweizerischen Krankenkasse bleiben oder persönliche Beiträge an die Krankenversicherung in Kroatien bezahlen wollten. Durch die europäischen Vorschriften wird klar geregelt, dass solche Personen ab dem 1. Januar 2017 bei schweizerischen Krankenkassen und nach schweizerischen Vorschriften versichert sein müssen.

Wie können Rentner, die schweizerische Rente beziehen, ihr Recht auf Krankenversicherung in Kroatien wahrnehmen?

Ein Bürger, der die schweizerische Rente bezieht und beschliesst in die Republik Kroatien zu ziehen – , unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – muss seine zuständige, schweizerische Krankenkasse darüber informieren. Die Krankenkasse händigt ihm dann eine Bestätigung aus – Formblatt S1 oder E121, als Nachweis des Rechts auf Krankenversicherung in einem anderen Staat zu Lasten der schweizerischen Krankenkasse. Diese Bestätigung ist am Wohnsitz in Kroatien beim regionalen Amt der kroatischen Versicherungsanstalt – kroatisch: Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje (im folgenden Text nur: HZZO) einzureichen. Wichtig ist dabei, dass vor dem Gang zu HZZO die Anmeldung von Aufenthalt und Wohnsitz bei der zuständigen Polizeibehörde des Innenministeriums der Republik Kroatien zu regeln ist.

Mit dieser Bestätigung wird dem Bezüger der schweizerischen Rente eine Krankenversicherungskarte der HZZO ausgestellt, so dass alle Rechte, die kroatische Versicherten besitzen, zu Lasten der schweizerischen Krankenkasse wahrgenommen werden können.

Da Rentner, die eine schweizerische Rente beziehen und in Kroatien leben, auch weiterhin in der Schweiz versichert bleiben, wird ihnen die europäische Krankenversicherungskarte von ihrer schweizerischen Krankenkasse ausgestellt, so dass sie den Gesundheitsschutz auch in anderen EUMitgliedsstaaten und im EWG-Raum geniessen können. Das heisst, dass diese EU-Karte in allen anderen Ländern benutzt werden kann, ausser dem Land in dem sich der Wohnsitz befindet.

Es kommt vor, dass Personen aus persönlichen Gründen nach ihrer Ankunft in Kroatien die Bestätigung S1/E121 nicht einholen, weil sie vermuten, dass die EU-Versicherungskarte ausreichend ist. Es ist wichtig zu betonen, dass es nicht empfohlen wird, die EU-Versicherungskarte anstatt des Formblatts S1/E121 in dem Staat zu benutzen, in dem sich das Zentrum des Lebensinteresses befindet, denn dann besteht weder das Recht auf Auswahl eines Arztes im primären Gesundheitsschutz (Hausarzt) noch das Recht auf alle Leistungen aus der Krankenpflichtversicherung; ausserdem kann diese Person keine Police über Zusatzversicherung abschliessen.

Text: Sandra Orešić