Das Verfahren zur Bestimmung des persönlichen Namens kroatischer Staatsbürger wird durch das Gesetz über persönliche Namen geregelt. Der persönliche Name besteht aufgrund dieses Gesetzes aus dem Vor- und Nachnamen. Der Vor- beziehungsweise Nachname kann sich auch aus mehreren Wörtern zusammensetzen. Der Vor- und Nachname, den eine Person im Rechtsverkehr benutzt, kann jeder für sich maximal zwei Wörter beinhalten.
Der Nachname des Ehegatten wird im kroatischen Familiengesetz so festgelegt, dass bei einer Eheschliessung die Partner wie folgt entscheiden können:
- Jeder behält den eigenen Nachnamen.
- Als gemeinsamer Nachname wird der Nachname eines Partners angenommen.
- Als Nachname werden beide Nachnamen der Partner angenommen, wobei beschlossen werden muss, welcher der Nachnamen an erster und welcher an zweiter Stelle geführt wird.
- Jeder Partner übernimmt neben dem eigenen zusätzlich auch den Nachnamen des Partners und er entscheidet dann, welcher der Nachnamen an erster und welcher an zweiter Stelle geführt wird.
Trotz diesen o.a. gesetzlichen Möglichkeiten bezüglich der Wahl der Nachnamen nehmen Frauen fast immer bei einer Eheschliessung den Nachnamen des Mannes an und verzichten auf den eigenen. Falls eine Frau jedoch entscheidet, den eigenen Nachnamen beizubehalten, dann nimmt sie meist auch den Nachnamen des Mannes hinzu. Selten sind Fälle, in denen die Frau nur ihren Nachnamen behält, wobei ebenso ganz selten in der Praxis Männer dazu neigen, den Nachnamen der Frau zu übernehmen. Wir haben keine konkreten Statistiken diesbezüglich, doch bestehen hier auch grosse Unterschiede zwischen Paaren auf dem Dorf und in der Stadt. Da hier auch Ausbildungsunterschiede bestehen, also die Frauen in der Stadt besser gebildet sind, behalten die Frauen in den Städten öfter den eigenen Nachnamen als die Frauen auf dem Dorf.
Ebenso kann aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über persönliche Namen und im Falle, dass einer der Partner entscheidet, wieder seinen alten Nachnamen, den er vor der Eheschliessung führte, zu übernehmen, diese Person innert 6 Monaten nach Auflösung der Ehe darüber beim Standesbeamten ihres Wohnortes eine Erklärung abgeben, also ohne vorgeschriebene Prozedur.
Den Nachnamen des Kindes bestimmen beide Eltern einvernehmlich. Bei der Bestimmung des Nachnamens des Kindes können die Eltern entscheiden, dass das Kind den Nachnamen eines oder beider Elternteile führt. Falls sich die Eltern nicht über den Nachnamen des Kindes einig werden, bestimmt diesen die für Sorgerechtsfragen zuständige Behörde.
Text: Željka Velić Dvoršćak
Übersetzung: Ana Števanja-Macan