Im Jahr 1994 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass das Schweizer Namensrecht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspricht (Burghartz gegen die Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, A/280-B EGMR). Der Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau ist in Artikel 8 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verankert, wo es ausdrücklich heisst: „Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in der Familie, Ausbildung und Arbeit (…).“
Artikel 160 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), in welchem es heisst „Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten“ widerspricht in klarer Weise der soeben zitierten Bestimmung der Bundesverfassung, da er Mann und Frau ganz und gar nicht gleichberechtigt behandelt. Der Artikel muss jedoch angewendet werden, da er ein Bundesgesetz darstellt und daher für die Schweizer Gerichte bindend ist. Die Schweiz kennt nämlich keine Verfassungsgerichtsbarkeit, was bedeutet, dass Gesetze des Bundes – auch wenn sie der Bundesverfassung widersprechen, also verfassungswidrig sind – trotzdem angewendet werden müssen (Artikel 190 der Schweizerischen Bundesverfassung).
Da es in der Schweiz daher keine Möglichkeit gibt, sich gegen ein Bundesgesetz zu wehren bzw. jedes Gericht das in Frage stehende Bundesgesetz trotz dessen Verfassungswidrigkeit anwenden muss, führte der Weg für denjenigen, welcher sich in seinen Rechten verletzt fühlte, über den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR). Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche die Schweiz 1974 ratifiziert hat, ist die Gleichstellung von Frau und Mann verankert, nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 EMRK. Gemäss Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens. Nach Art. 14 EMRK sind die Rechte der Konvention ohne Diskriminierung zu gewähren. Die Beschwerdeführer beriefen sich sowohl auf Artikel 8 EMRK allein als auch auf Artikel 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK und erhielten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht. Es wurde festgehalten, dass die Schweiz mit ihrem aktuellen Namensrecht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.

Unter dem Druck dieser Verurteilung bestand beim schweizerischen Gesetzgeber nun Handlungsbedarf. Mit Umwegen führte dies zur aktuellen Revision des Namens- und Bürgerrechts. Dieses soll nun endlich die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- sowie Bürgerrechts gewährleisten.
Die Vorlage „Name und Bürgerrecht der Ehegatten, Gleichstellung“ hält am Prinzip der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens fest. Mann und Frau behalten demnach trotz Heirat ihren Ledignamen. Die Brautleute können aber auch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams). Dabei können die Brautleute, welche verschiedene Namen wählen, den Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmen. Der Nachname gemeinsamer Kinder soll somit nicht automatisch „manngegeben“ sein. Können die Eheleute sich nicht einigen, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Zudem behält jeder Ehegatte sein Bürgerrecht; wobei das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils erwirbt, dessen Namen es trägt. Bislang erhielten gemeinsame Kinder von verheirateten schweizerischen Eltern ausschliesslich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Doppelnamen, wo der Name der Braut (z.B. Femina) demjenigen des Bräutigams (z.B. Maskul) ohne Bindestrich vorangestellt wird (Frau Femina Maskul), soll es nicht mehr geben. Sogenannte Allianznamen, wo der Nachname der Frau mit Bindestrich hinter den Nachnamen des Mannes gestellt wird (z.B. Frau Maskul-Femina), können weiterhin verwendet werden, da sie schon heute keinen juristischen Wert haben. Verheiratete Eltern können aber auch im ersten Jahr nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes verlangen, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Die Revision vereinfacht ferner Namensänderungen nach einer Scheidung oder nach dem Tod des Partners.
Die Vorlage unterstand noch bis am 19. Januar 2012 dem fakultativen Referendum. Demnach hätten 50‘000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb der genannten Referendumsfrist über das vom Parlament verabschiedete neue Namens- und Bürgerrecht eine Volksabstimmung verlangen können. Die Anpassungen wären daraufhin erst in Kraft getreten, wenn sie auch noch vom Volk gebilligt worden wären. Das Volk hat das Referendum indes nicht ergriffen, sondern vielmehr die Meinung des Parlaments geteilt und einen weiteren, bedeutenden und längst fälligen Schritt hin zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie zur Konformität der Schweizer Gesetzgebung mit der Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention begrüsst. Dem neuen Namens- bzw. Bürgerrecht steht daher nichts mehr im Wege. Es ist seit 1. Januar 2013 in Kraft.
Text: Jasmina Smokvina, Davor Smokvina
Übersetzung: Ana Števanja-Macan