Das Wichtigste, das Sie wissen müssen
Da das Personenfreizügigkeitsabkommen, welches auch die Sozialversicherungen umfasst, am 1. Januar 2017 in Kraft trat und ratifiziert wurde, gelten für kroatische Staatsbürger die gleichen Regeln wie für die Bürger anderer EU-Staaten. Wenn es aber um die Krankenversicherung geht, besteht der Unterschied zwischen Kroatien und den anderen Ländern darin, dass die Schweiz mit einigen Ländern ein Abkommen unterzeichnet hat, welches den Rückkehrenden erlaubt zu entscheiden, ob sie ihre Krankenversicherung in der Schweiz oder in ihrem Rückkehrland haben möchten.
Kroatien unterzeichnete ein solches Abkommen nicht, deswegen unterliegen manche Rentner, welche die Schweiz verlassen, einer rechtlichen Verbindlichkeit zu einer Schweizer Krankenkasse. Das gilt auch für Rückkehrende, welche die Schweiz vor dem 1. Januar 2017 verlassen haben, falls sie zu diesen zwei Kategorien gehören:
- Personen, welche in Kroatien niedergelassen sind und ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz beziehen. Wer bis zum 1. Januar 2017 in Kroatien versichert war, muss seine Versicherung in Kroatien kündigen und eine Versicherung in der Schweiz ab schliessen (Fälligkeit bis zum 1. Januar 2017).
- Personen, welche in Kroatien niedergelassen sind und mehrere Renten aus EU/ EFTA-Ländern, aber nicht aus Kroatien beziehen. Diese Personen müssen ihre Krankenversicherung in dem Land abschliessen, in welchem am längsten in die Pensionskasse eingezahlt haben.
Falls Sie Renten aus der Schweiz und Kroatien beziehen, dann unterliegen Sie dem Krankenversicherungsgesetz in Kroatien und müssen/können die Versicherung nicht in der Schweiz abschliessen.
Wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie dem Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz unterliegen?
Wer dem Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz unterliegt, muss einen Versicherer in der Schweiz finden. Eine Übersicht der Versicherungen in der Schweiz finden Sie unter diesem Link: http://www.priminfo.ch/praemien/praemien_eu/EU-2017.pdf
Aus dieser Liste kann man eine Versicherung wählen und diesen direkt kontaktieren. Wenn eine Versicherung abgeschlossen ist, erhält man von der Versicherung das Formular E121/S1. Das Formular muss man der kroatischen Anstalt für Krankenversicherung (HZZO) zuschicken. In erster Linie übernimmt die HZZO die Arztkosten und regelt die Verrechnung dann mit der Schweizer Versicherung.
Was muss man zusätzlich wissen?
Auf die Frage, ob man zusätzlich zu einer Versicherung in der Schweiz noch eine Versicherung in Kroatien abschliessen dürfe, sagt die HZZO, dass dies nicht möglich sei. Falls Sie eine Zusatzversicherung wünschen, dann tun Sie das nach Möglichkeit bei der Schweizer Versicherung. Wir empfehlen, bei dieser Versicherung auch eine Unfallversicherung abzuschliessen.
Text: Ruža Studer
Übersetzung ins Deutsche: Marina Benić