«Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage» ist ein Zitat aus der Tragödie «Hamlet, Prinz von Dänemark» von William Shakespeare. Heute kann man sagen «Heiraten oder nicht, das ist hier die Frage». Was vor 50 Jahren absolut verpönt war und als nicht gesellschaftstauglich galt, ist heute kein Thema mehr. Aus verschiedenen Gründen entscheidet man sich heute eher für ein Leben ohne Trauschein. Diese Form des Zusammenlebens wird auch Konkubinat genannt.

Was ist das Konkubinat?

Als Konkubinat – im Volksmund auch als «wilde Ehe» bekannt – wird das Zusammenleben zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichnet. Wer sich für das Konkubinat entscheidet, geniesst nicht den gleichen sozialen oder gesetzlichen Schutz wie ein verheiratetes Paar, weil das Konkubinat im Gesetz in der Schweiz nicht geregelt ist. So wird man rechtlich weiterhin als Einzelpersonen behandelt.

Nun kann man sich aber mit einem Konkubinatsvertrag absichern; dabei hat dieser Vertrag keinen Einfluss auf Familiennamen oder Nationalität der beiden Partner. Nicht-gemeinsame Kinder behalten ihren Namen, die gemeinsamen Kinder erhalten den Namen der Mutter. Seit 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge den gemeinsamen Kindern der Name des Vaters gegeben werden kann – dafür muss eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt deponiert werden.

Wie sieht aber mit den Finanzen, wie z. B. Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse aus?

Die AHV der Konkubinatspartner wird individuell geregelt. Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann den AHV-Minimalbetrag selbst einzahlen.

  1. Säule: Keine Leistung für hinterlassenen Partner

Im Falle des Todes eines Konkubinatspartners kann der hinterbliebene Partner nicht mit einer Witwenrente rechnen. Allerdings erhalten Kinder, egal ob eheliche oder aussereheliche, eine gleichberechtigte Waisenrente. Einen Vorteil gibt es: Der verbliebene Partner erhält nämlich aus dieser Säule zwei Einzelrenten mit dem maximalen Betrag von CHF 2350, d.h. total 4700 Franken.

  1. Säule: Keine garantierten Leistungen

Die Auszahlung von Leistungen hängt stark vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Hier lohnt es sich, bei der Vorsorgeeinrichtung nachzufragen. Bei vielen Versicherungsgesellschaften hängen die Auszahlungen von der Dauer des Konkubinats eines Paares ab.

  1. Säule: Konkubinatspaare können sich gegenseitig begünstigen

In welchem Umfang die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner in der privaten Vorsorge begünstigt werden kann, hängt davon ab, ob es sich dabei um die gebundene (3a) oder die freie Vorsorge (3b) handelt. Die gebundene Vorsorge hat strenge Begünstigungsregeln, während in der freien Vorsorge die Begünstigungen frei gewählt werden können.

Steuern: Wenn Sie im Konkubinat leben, werden Sie als Einzelperson besteuert. Beide Parteien erhalten jeweils getrennte Steuererklärungen.

Wie ist die Situation bei einer Trennung?

Bei der Trennung eines Konkubinatspaars besteht kein Anspruch auf Ausgleich der Guthaben von Pensionskasse und AHV. Jeder Partner behält sein Vermögen für sich, unabhängig davon, ob sich einer der Partner nur um den Haushalt gekümmert hat, was bei geschiedenen Paaren nicht der Fall ist.

Todesfall der Partnerin oder des Partners

  1. Erbschaft: Beim Tod des Partners erbt man nichts automatisch. Auch Begünstigungen im Testament sind nur beschränkt möglich, sofern sogenannte Pflichtteile (Mindestbeiträge gemäss Erbschaftsrecht) von Nachkommen oder Eltern zu beachten sind.
  2. Erbschaftssteuern: Vorsicht – sollte man doch etwas erben, weil es im Testament so verfügt ist, hat man kein Anrecht auf den sogenannten begünstigten Erbschaftssteuersatz; dieser ist in den meisten Kantonen für nur eng verwandte Personen vorgesehen.

Ein Konkubinatsvertrag ist jedem unverheirateten Paar zu empfehlen!

Der schriftliche Konkubinatsvertrag kann beispielsweise Klarheit schaffen über ein Mietverhältnis, den Besitz einzelner Gegenstände, gemeinsam erworbene Gegenstände, Beiträge an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten, die gemeinsame Sorge für Kinder, die Vorsorgeplanung, Vertretung in Ausnahmesituationen (Krankheit) und über die Frage, wer wofür haftet. Er muss nicht von einem Notar beglaubigt werden, soweit darin nicht zusätzliche erbvertragliche Anordnungen enthalten sind (Vermögensnachfolge/Erbrecht bzw. öffentlich beurkundeter Erbvertrag).

Damit aber ein Konkubinat in andere Rechtsverhältnisse übergeht, verlangt die Praxis eine «stabile Lebensgemeinschaft». Dafür wird eine Dauer der Gemeinschaft von über 5 Jahren vorausgesetzt.

Ein wichtiger Faktor ist der Unterhalt eines Ex-Ehepartners, welcher seinerseits in einer stabilen Lebensgemeinschaft lebt. Hier können Unterhaltszahlungen nach drei Jahren sistiert, nach fünf Jahren komplett aufgehoben werden.

Zwei Ausnahmen bei einer beständigen, stabilen Lebensgemeinschaft wo die Dauer der Lebensgemeinschaft keine Rolle spielt, findet man bei der „Ausstands Anspruch“ resp. bei welchen Entscheidungen man Mitwirken darf und auch dessen weigerungsrecht. Ebenso wenn ein Partner als Schuldner in einem betreibungsrechtlichen Existenzminimums-Berechnungs-Verfahren involviert ist, werden ihm die Lebenshaltungskosten auf ein reduziertes Existenzminimum verfügt.

Keine Angst! Generell ist kein Konkubinatspartner für Schulden des andern haftbar, ausgenommen, beide Parteien hätten einen Vertrag unterzeichnet oder eine «einfache Gesellschaft» gegründet, oder wenn bei einer Betreibung bzw. Pfändung von Gegenständen nicht klar ist, wem was gehört.

Ob Sie heiraten wollen oder nicht, entscheiden Sie selbst. Falls Sie sich für das Konkubinat entscheiden, handeln Sie, und beugen Sie vor. Natürlich ist es nicht einfach, über ein solches Thema zu sprechen, denn man denkt dabei sofort an einen Mangel von Vertrauen oder Liebe – muss ich nun in Zukunft jedes Rappen umdrehen? Oder, will der andere will nur von mir profitieren? So ist es natürlich nicht gedacht.

Durch einen Konkubinatsvertrag können viele Missverständnisse und unschöne Diskussionen verhindert werden. Besonders wenn Sie zu bestimmten Gebieten resp. Rechtsverhältnissen Berührungspunkte haben, bei denen die Partnerschaftsstabilität oder -dauer von Bedeutung ist, sollten Sie sich rechtzeitig mit den Folgen auseinandersetzen, damit sie sich vor unangenehmen Überraschungen schützen können.

Text und Übersetzung: Ivanka Jerković

Quelle: Libra 48