Rechtliche Grundlagen

Für Staatsangehörige der EU/EFTA garantieren die bilateralen Abkommen, dass die Sozialversicherungsleistungen (AHV/ IV) auch im Ausland bezogen werden können. Die Republik Kroatien ist der EU am 1. Juli 2013 beigetreten, doch gilt das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) indessen (noch) nicht für Kroatien. Grundlage sozialversicherungsrechtlicher Fragen bildet bis auf Weiteres das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Kroatien (fortan: Sozialversicherungsabkommen), welches am 9. April 1996 abgeschlossen wurde und am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Das genannte Sozialversicherungsabkommen zielt u.a. darauf ab, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Republik Kroatien und der Schweiz bezüglich der Ansprüche der sozialen Sicherheit weitgehend zu gewährleisten.

Im Sozialversicherungsabkommen werden die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen aus einem der Vertragsländer in Bezug auf die soziale Sicherheit im anderen Staat definiert. Grundsatz bildet dabei die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweiz und Kroatien. Haben kroatische bzw. schweizerische Staatsangehörige sowohl in der Schweiz als auch in Kroatien gearbeitet und Beiträge an beide Sozialversicherungssysteme bezahlt, so erhalten sie – bei Erfüllen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – von beiden Staaten eine Teilrente. Die Renten werden entsprechend der Beitragsdauer im jeweiligen Staat berechnet.

Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf eine kroatische Altersleistung in der Schweiz

Frauen können eine kroatische Altersrente in der Schweiz beantragen, wenn sie das 61. Lebensjahr erreicht haben. Bei Männern liegt die Altershürde bei 65 Jahren. Auch zu beachten ist, dass das Renteneintrittsalter der Frauen jährlich um jeweils drei Monate erhöht wird, so dass es im Jahr 2030 an das für Männer geltende Rentenalter angeglichen sein wird. Anschliessend wird auch noch das Renteneintrittsalter für beide Geschlechter schrittweise angehoben, so dass 2038 eine Altershürde von 67 Jahren bestehen wird.

Zusätzlich zur Altershürde wird für einen Rechtsanspruch auf eine kroatische Rente eine Rentenversicherungszeit von mindestens 15 Jahren verlangt. Mit anderen Worten muss die versicherte Person für einen Anspruch auf eine kroatische Altersrente grundsätzlich während mindestens 15 Jahren in Kroatien Beitragszahlungen geleistet haben. Durch den sog. Grundsatz der Totalisierung der Versicherungszeiten im Sozialversicherungsabkommen, d.h. der zusätzlichen Berücksichtigung der ausländischen Versicherungszeit, wird die Anforderung an die Versicherungsbeitragszeit etwas gelockert. Erfüllt man nämlich die Voraussetzung der Versicherungsbeitragszeit von 15 Jahren für die kroatische Rente nicht, wird die schweizerische Versicherungszeit angerechnet, als wäre man während dieser Zeit in Kroatien versichert gewesen. Schweizer Staatsangehörige können somit eine kroatische Rente beziehen, obschon sie nur wenige Jahre in Kroatien gearbeitet haben.

Falls Sie nun in Kroatien und der Schweiz gearbeitet und entsprechende Beitragszahlungen geleistet haben, werden Ihre Versicherungsbeitragszeiten zusammengezählt. Erreichen Sie eine Versicherungsbeitragszeit von 15 Jahren, haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine kroatische Altersrente. Dieser Rechtsanspruch entsteht indessen erst, sobald Sie die entsprechende Altershürde (Frauen: 64. Jahren, Männer: 65. Jahre) erreicht haben. Damit Sie nun Ihre Rentenleistung möglichst ohne Verzögerung erhalten, wird empfohlen, dass Sie Ihren Antrag bereits (kurz) bevor Sie das 64. bzw. 65. Lebensjahr erreichen, an die zuständige Behörde für kroatische Altersrenten in der Schweiz richten. Dieser Antrag ist mit den nötigen Urkunden (Kopie der Geburtsurkunde, der Identitätskarte bzw. des Passes, sämtliche Arbeitsbestätigungen etc.) schriftlich und kurz begründet an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf zu richten. Die Adresse der schweizerischen Ausgleichskasse lautet wie folgt:

Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100 1211 Genf

www.zas.admin.ch

Text: Jasmina Smokvina

Übersetzung: Vesna Soko