In der Schweiz gibt es strenge Vorschriften und Regelungen, wer hier arbeiten und sich aufhalten darf. Über die Erlangung einer Arbeitsbewilligung haben wir bereits geschrieben, und hier beschäftigen wir uns mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung kroatischer Rentner und Nichterwerbstätigen in der Schweiz.

Aufenthaltsbewilligung für EU- und EFTA-Bürger

Rentner und Nichterwerbstätige Staatsangehörige von EU- und EFTA-Länder, die keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz haben, haben das Recht, sich innerhalb von 180 Tagen für 3 Monate oder 90 Tage im Land aufzuhalten. Das bedeutet, dass man innerhalb von 6 Monaten für insgesamt 3 Monate im Land bleiben darf – wenn man beispielsweise am 1. Januar einreist und bis zum 31. März bleibt, muss man die Schweiz sofort verlassen und darf erst am 1. Juli zurückkehren. Falls man am 1. Januar in das Land eingereist ist, das Land jedoch am 1. Februar verlassen hat, hat man bis zum 1. April noch 60 Tage Zeit, um in der Schweiz zu bleiben. Also – innerhalb von 180 Tagen hat man Anspruch auf einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz ohne besondere Bewilligungen und Dokumente.

Wenn man sich für einen vollständigen Umzug in die Schweiz entschieden hat, benötigt man den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und eine Krankenversicherung (Grunddeckung und Unfallversicherung). Die Höhe der finanziellen Mittel richtet sich nach den schweizerischen Sozialversicherungsgesetzen, dh die finanziellen Mittel reichen aus, wenn sie höher sind als der Betrag, der Ihnen den Bezug von Sozialhilfe ermöglicht. Dies ist notwendig, um nachzuweisen, dass Sie nicht auf die Schweizer Sozialhilfe angewiesen sind. Rentnerinnen und Rentner müssen nachweisen, dass ihre finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Lebens- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt, in der Schweiz zusätzliche finanzielle Leistungen zu beziehen.

Welche Dokumente und Unterlagen werden benötigt?

Der erste Schritt des Verfahrens ist die Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft in Kroatien, wo man ein Formular zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis erhaltet. Neben dem Formular müssen noch einige weitere Unterlagen eingereicht werden:

  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Vermögenslagebericht, Erfolgsrechnung o.ä.)
  • Bescheinigung über eine gültige Krankenversicherung in der Schweiz
  • Eine Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Ein Foto mit dem Vor- und Nachnamen der Person auf der Rückseite

Die Schweizer Botschaft übernimmt die Unterlagen und leitet sie an das zuständige kantonale Migrationsamt weiter. Sie erteilen die Erstzustimmung – nehmen sie das Gesuch um die Aufenthaltsbewilligung an, senden sie alle Unterlagen an den Eidgenössischen Ausländerdienst in Bern, der den Entscheid bestätigen muss. Stimmen beide Dienste der Annahme der Aufenthaltsbewilligung zu, benachrichtigen sie die Schweizer Botschaft, die Sie darüber informiert.

Die Kosten für den gesamten Vorgang betragen CHF 65.– pro Person bzw. CHF 30.– für minderjährige Kinder zuzüglich Postkosten.

Und wie geht es weiter?

Die Bewilligung des Gesuchs bedeutet, dass Sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, auf deren Grundlage Sie für die nächsten 5 Jahre das Recht haben, sich in der Schweiz aufzuhalten. Diese Bewilligung – Aufenthaltsbewilligung B – muss regelmässig erneuert werden, um weiterhin im Land aufhalten zu können.

Nach dem Umzug haben Sie 14 Tage Zeit, Ihren Wohnsitz bei der Gemeinde anzumelden.

Und das ist es! Sie können Ihr neues Leben in der Schweiz beginnen.

Rechtliche Grundlage

Zusätzliche Quellen

Autorin: Martina Baričević