Allgemeines: Die Arbeitszeugnisse sind für die Arbeitnehmer genauso wichtig wie für die Arbeitgeber als Arbeitsempfehlungen. Ein vollwertiges Arbeitszeugnis wird nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt, gleich ob der Arbeitnehmer selber gekündigt hatte oder ihm gekündigt wurde. Die Arbeitnehmenden haben jedoch das Anrecht auf ein Zwischenzeugnis während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. In gewissen Situationen ist es von Vorteil, ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder einer längeren Ausbildung ist ein Zwischenzeugnis empfohlen. Die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen verlangen ein solches, insbesondere wenn die Aus- oder Weiterbildung neben der Berufstätigkeit erfolgt. In einem Arbeitszeugnis sollen alle Informationen enthalten sein, die den Arbeitsplatz, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Berufstätigkeit, Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen sowie das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen betreffen. Manchmal stellen die Arbeitgebenden nur eine Arbeitsbestätigung aus. Diese Bestätigung enthält einzig die Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und allenfalls welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausgeführt hatte. Die Arbeitsbestätigung rechtfertigt sich bei einer kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder dann, wenn der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers nicht zufrieden war.
Die Aussagen im Arbeitszeugnis müssen wahrheitsgetreu, klar, verständlich, vollständig und soformuliert sein, dass sie für den Arbeitnehmer positiv sind. Wahrheitsgetreu ist ein Zeugnis dann, wenn man beim Verfassen objektive Beurteilungsmassstäbe angewendet hatte. Der Arbeitgeber darf nicht nur einzelne negative Ereignisse als Beurteilungskriterium anführen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise während fünf Jahren zwei Mal zu spät gekommen war, darf im Arbeitszeugnis nicht stehen, er käme stets zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber soll in den Fällen, wenn er mit der Leistung des Arbeitnehmers nicht zufrieden war, auch das angeben, was der Arbeitnehmer gut gemacht hatte und in welchen Tätigkeiten er die Leistung erfüllte. Jedes unvollständig verfasste oder schlecht formulierte Arbeitszeugnis kann dem Arbeitnehmer ein Hindernis bei der Arbeitssuche sein. Allgemein ist zu sagen, dass die Arbeitgeber die Entscheidung über eine Anstellung oder Abweisung gerade auf Grund der Arbeitszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber fällen.
Inhalt
Ein Arbeitszeugnis soll alle Angaben über die Art der Arbeitstätigkeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und gegenüber den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen enthalten. Die Resultate seiner Arbeit, die er bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erzielt hatte, sollten auch aufgeführt sein. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis schreiben darf, dass der Arbeitnehmer oft wegen Krankheit, psychischen oder privaten Probleme der Arbeit fern blieb. Handelt es sich hier um Ausnahmen, d.h. die Abwesenheit war sehr selten, ein bis zwei Mal bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis, dann gehört dies nicht ins Arbeitszeugnis. Geschah dies öfters und der Arbeitnehmer blieb für längere Zeit der Arbeit fern, dann darf der Arbeitgeber dies aufführen. Gewöhnlich geht das aus dem letzten Satz im Arbeitszeugnis hervor, wenn die Gründe für die Kündigung angeführt werden. Solche Angaben sind nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers, aber so werden auch die Arbeitgeberinteressen bei den Neuanstellungen geschützt.
Codierung des Arbeitszeugnisses
Die Arbeitszeugnisse seien codiert, hört man immer wieder. Konkret heisst das, dass die zwar positiv verfassten Angaben im Arbeitszeugnis negativ interpretiert werden können. Wenn im Arbeitszeugnis steht, der Arbeitnehmer bemühte sich seine Arbeitsaufgaben stets gut zu erfüllen, bedeutet dies in der Tat, dass seine Leistung unbefriedigend war und er die von ihm erwarteten Resultate am Arbeitsplatz nicht erbrachte. Wenn das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und Kollegen nicht erwähnt wurde, kann dies als Kommunikationsproblem interpretiert werden. Im Arbeitszeugnis darf nichts Negatives zu Lasten des Arbeitnehmers hervorgehoben werden. Wenn aber nichts steht, fällt das den neuen Arbeitgebern auch auf. Aus all diesen Gründen entscheiden sich die meisten Arbeitgeber für eine uncodierte Arbeitsempfehlung. Im Arbeitszeugnis wird das mit dem Satz erwähnt, dass dieses Zeugnis nicht codiert ist.
Arbeitszeugnis – Form und Struktur
Die Arbeitszeugnisse sollen in einer schriftlichen Form verfasst und übersichtlich strukturiert sein. Von der Länge her sollten sie nicht mehr als zwei A4-Seite lang sein. Sonst besteht die Gefahr, dass man sie nicht ganz durchliest. Von der Struktur her sollten die Arbeitsempfehlungen im Wesentlichen fünf Teile enthalten.
Im ersten Teil werden die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, der Arbeitsort sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben.
Im zweiten Teil werden gewöhnlich die Funktion in der Firma sowie die Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten erfasst. Führte der Arbeitnehmer diverse Funktionen aus oder wurde er befördert, dann sind diese chronologisch aufzuführen. Zudem ist wichtig anzugeben, ob der Arbeitnehmer die Aufgaben selbständig, mit Hilfe oder unter Anleitung der anderen ausgeführt hatte. Bei Führungsfunktionen soll stehen, welche zusätzlichen Aufgaben er erledigt hatte und wie viele Arbeitnehmenden ihm unterstellt waren.
Im dritten Teil darf die Qualifikation der beruflichen Tätigkeit nicht fehlen. Es geht um die Bewertung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Aufgeführt wird ebenfalls, ob er fleissig, pünktlich, initiativ und ausdauernd bzw. wie sein Verhältnis zu den Vorgesetzten war. Der Arbeitgeber soll allgemeine Aussagen vermeiden, wie beispielsweise, er wäre mit der Leistung des Arbeitnehmers zufrieden gewesen. Dies sagt nichts über die Art der Arbeitserfüllung aus.
Im vierten Teil folgt die persönliche Qualifikation oder die Bewertung des Arbeitnehmers. Hier wird alles über den Charakter und das Verhalten des Arbeitnehmers aufgeführt. Es darf nichts über das private Leben oder die Straftaten angegeben sein, ausser die letzten beziehen sich ausschliesslich auf das Arbeitsverhältnis oder sind eng mit den dem Arbeitnehmer anvertrauten Sachen und Aufgaben verbunden.
Der fünfte Teil des Arbeitszeugnisses ist eine Zusammenfassung des dritten und vierten Teiles. Allgemein gesagt, hier wird nur das Positive erwähnt und das Negative weggelassen.
Am Schluss wird der Kündigungsgrund angegeben. Wird dieser nicht aufgeführt, wird vermutet, dass der Arbeitnehmer entlassen wurde.
Bei der Anstellung neuer Arbeitnehmer schaut der Arbeitgeber besonders auf:
- Hat der Kandidat Arbeitszeugnisse aller bisherigen Arbeitgeber?
- Wenn jemand Arbeitsbestätigungen vorweist, sind diese begründet?
- Sind die Arbeitszeugnisse so formuliert, dass es keine Zweifel über die Angaben gibt?
- Sind die Kündigungsgründe der vorherigen Firmen aufgeführt und nachvollziehbar?
- Gibt der letzte Arbeitgeber an, dass er die Kündigung des Arbeitnehmers bedauert, oder wird der Eindruck vermittelt, dass die Firma über den Weggang froh sei?
Beim Bestehen von Unklarheiten sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitssuchenden ein Gespräch führen. Werden die Unklarheiten dadurch auch nicht gelöst, dann kann der Arbeitgeber beim Kandidaten für die offene Arbeitsstelle um Erlaubnis ersuchen, den letzten Arbeitgeber zu konsultieren. Wenn der Arbeitssuchende das nicht erlaubt, darf der Arbeitgeber kein Konsultationsgespräch führen.
Text: Valentina Matolić
Übersetzung: Stjepan Drozdek